Rechtliches
Stand: 13. Juli 2026
1.1 Diese Lizenzbedingungen gelten für alle Käufe von Beats (Instrumental-Musikproduktionen) im Online-Shop wonder-noir.com von WonderNoir, Inhaber: Julian Achtstätter, Markgröninger Straße 13, 71732 Tamm (nachfolgend „Lizenzgeber“). Sie sind Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrags und gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Welche Lizenzstufe (Essentials, Premium, Elite oder Signature) erworben wurde, ergibt sich aus der Bestellung und der nach dem Kauf bereitgestellten Lizenzbestätigung (Lizenz-PDF).
1.3 Käufer kann jede natürliche oder juristische Person sein (nachfolgend „Lizenznehmer“).
2.1 Lizenzgegenstand ist der jeweils erworbene Beat, bestehend aus der musikalischen Komposition und der Tonaufnahme (Master), in den zur jeweiligen Lizenzstufe gehörenden Dateiformaten (siehe Ziffer 4).
2.2 Die Dateien werden nach Zahlungseingang als Download bereitgestellt (per E-Mail-Link und/oder im Kundenkonto). Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB).
3.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger Zahlung ein zeitlich unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht am Beat ein – als einfaches (nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht bei den Stufen Essentials, Premium und Elite bzw. als ausschließliches Nutzungsrecht ab Kaufdatum bei der Stufe Signature (§ 31 UrhG, Einzelheiten in Ziffer 5).
3.2 Das Nutzungsrecht berechtigt zur Erstellung eines (1) neuen Musikwerks (Song/Aufnahme) unter Verwendung des Beats, einschließlich des hierfür erforderlichen Bearbeitungsrechts (z. B. Hinzufügen von Gesang/Rap, Kürzungen, Arrangement-Anpassungen, Mixing und Mastering).
3.3 Der Lizenznehmer darf das neue Musikwerk im Umfang der jeweiligen Lizenzstufe (Ziffer 4) vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen (z. B. Streaming-Plattformen, Download-Stores, Social Media), öffentlich aufführen (z. B. Live-Auftritte) und monetarisieren.
3.4 Die Einschaltung von Dienstleistern (z. B. Distributor, Label, Presswerk) zur Auswertung des neuen Musikwerks ist zulässig; eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung des Beats selbst ist unzulässig (Ziffer 6).
Audio-Stream: jeder Abruf des neuen Musikwerks über einen Audio- oder Video-Streamingdienst (z. B. Spotify, Apple Music, YouTube), gezählt über alle Plattformen hinweg.
Musikvideo: ein audiovisuelles Werk, das das neue Musikwerk als Tonspur verwendet, einschließlich Veröffentlichung und Monetarisierung auf Videoplattformen und Social Media.
Rundfunk: die Sendung des neuen Musikwerks in terrestrischem, Kabel- oder Satelliten-Radio und -Fernsehen sowie in Internetradios.
Trackout-Stems: die Einzelspuren des Beats zur eigenständigen Bearbeitung im Rahmen dieser Lizenz.
5.1 Mit dem Kauf der Signature-Lizenz erhält der Lizenznehmer ab dem Kaufdatum das ausschließliche Nutzungsrecht am Beat. Der Lizenzgeber wird ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Lizenzen am Beat vergeben und den Beat aus dem Shop entfernen.
5.2 Vor dem Kaufdatum wirksam vergebene einfache Lizenzen (Essentials, Premium, Elite) bleiben in ihrem ursprünglichen Umfang bestehen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass hieraus keine Ansprüche gegen den Lizenzgeber entstehen.
5.3 Der Lizenzgeber behält das Recht, den Beat zur eigenen Promotion (z. B. Portfolio, Showcase) unter Nennung des Lizenznehmers zu zeigen, soweit dies die Auswertung durch den Lizenznehmer nicht beeinträchtigt.
6.1 Der Beat darf nicht als solcher (unbearbeitet oder nur unwesentlich bearbeitet) weiterverkauft, verschenkt, unterlizenziert, in Sample-Packs oder Beat-Katalogen angeboten oder anderweitig als eigenständiges Produkt verwertet werden.
6.2 Bei einfachen Lizenzen (Essentials, Premium, Elite) darf das neue Musikwerk oder der Beat nicht für Content-Erkennungssysteme (z. B. YouTube Content ID) registriert werden, da hierdurch andere berechtigte Lizenznehmer desselben Beats beeinträchtigt würden. Bei der Signature-Lizenz ist die Registrierung des neuen Musikwerks zulässig.
6.3 Credit-Pflicht: Bei Veröffentlichungen ist der Lizenzgeber, soweit technisch möglich, als Produzent zu nennen („Prod. by WonderNoir“), z. B. in den Credits, der Titelbeschreibung oder den Plattform-Metadaten.
6.4 Upgrade-Pflicht: Überschreitet die Nutzung die Grenzen der erworbenen Lizenzstufe (insbesondere das Stream-Limit bei Essentials oder Premium), ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich die passende höhere Lizenzstufe zu erwerben. Bis dahin ist die überschießende Nutzung nicht gestattet.
6.5 Die Nutzung des Beats für rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende oder hasserfüllte Inhalte ist untersagt.
7.1 Der Lizenzgeber bleibt Urheber des Beats. Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Eine Übertragung des Urheberrechts findet nicht statt (§ 29 UrhG); übertragen werden ausschließlich die in diesen Bedingungen beschriebenen Nutzungsrechte.
7.2 Der Lizenzgeber erklärt, dass der Beat zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht bei einer Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA) angemeldet ist.
7.3 Meldet der Lizenznehmer das neue Musikwerk bei einer Verwertungsgesellschaft oder einem Publisher an, darf sich die Anmeldung nur auf seine eigenen schöpferischen Anteile beziehen. Der kompositorische Anteil des Lizenzgebers am Beat darf nicht ohne dessen vorherige Zustimmung in Textform mitangemeldet werden.
8.1 Der Lizenzgeber versichert, dass er den Beat selbst geschaffen hat und dass ihm keine entgegenstehenden Rechte Dritter am Beat bekannt sind.
8.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte, bei digitalen Produkten insbesondere §§ 327 ff. BGB.
Für die Haftung des Lizenzgebers gilt Ziffer 8 („Haftung und Freistellung“) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
10.1 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Lizenzbedingungen (insbesondere Ziffer 6.1 und 6.2) kann der Lizenzgeber die Lizenz nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall fallen die eingeräumten Nutzungsrechte an den Lizenzgeber zurück.
10.2 Weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. auf Unterlassung oder Schadensersatz) bleiben unberührt.
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Lizenznehmer Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaates unberührt.
11.2 Diese Lizenzbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.